Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0092 B 15. September 2021 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf die Beschwerde beim VfGH)

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VfGH bzw. der Revision beim VwGH und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Revisionswerber maßgebend vergleiche VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0115; 13.11.2018, Ra 2018/17/0172, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160034.L01