Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ra 2022/16/0031
Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 3, GGG 1984 ergibt sich, dass die Ziffer eins bis 4 nur auf die "nachstehend angeführten Erwerbsvorgänge" anzuwenden sind. Die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) gehört nicht zu den in Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 GGG 1984 genannten Erwerbsarten.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160031.L04