Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0031

Rechtssatz

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG 1984 hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet, wobei im Fall der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr durch die Grundbuchsgebührenverordnung kein abweichender Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruches festgelegt wird vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/16/0086).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160031.L01