Verwaltungsgerichtshof
28.11.2024
Ra 2022/16/0024
GRS wie 99/10/0238 E 18. Februar 2002 RS 5 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)
Die Anwendung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (hier in Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Leistungsbeurteilungen und eines Reifeprüfungszeugnisses; ausführliche Begründung im E).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160024.L01