Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/16/0020

Rechtssatz

Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gemäß Paragraph 207, Absatz 2, letzter Satz BAO gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die absolute Verjährung der Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG ist aus diesem Grund an die Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Abgabe, die Gegenstand der Selbstanzeige nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG ist, gebunden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160020.J05