Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/16/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0125 E 3. Juni 2020 RS 6

Stammrechtssatz

Dass die Höhe der Abgabenerhöhung, nämlich der Prozentsatz der Mehrbeträge, von der Summe der sich aus einer Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge abhängt und nicht von der Höhe des Mehrbetrages an einer Abgabe, lässt die Beurteilung der einzelnen Abgabenerhöhung als Nebenanspruch zu einer konkreten Abgabe unberührt vergleiche etwa auch die Zusammenrechnung strafbestimmender Wertbeträge zur Frage der Gerichtszuständigkeit bei zusammentreffenden Finanzvergehen - Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160020.J04