Verwaltungsgerichtshof
24.10.2024
Ro 2022/16/0020
Der Sachverhalt, welcher zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG führt, besteht in der Erstattung einer Selbstanzeige, einem Verhalten nach der Tat vergleiche VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125). Damit ist geklärt, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG festzusetzenden Abgabenerhöhung mit Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe entsteht.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160020.J03