Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0014

Rechtssatz

Allfällige außergewöhnliche Verhältnisse müssen schon offensichtlich Einfluss auf die Bemessung der Gegenleistung entfalten und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt - infolge der Zuführung enteigneter Grundstücke zum Straßenbau - auf den Verkehrswert dieser Flächen. Eine allfällige nachträgliche Entwertung des Rechts bis zu Vornahme der Eintragung ist daher nicht von Relevanz.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160014.L07