Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0014

Rechtssatz

Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, GGG bei der Enteignung als Wert der Gegenleistung die Entschädigung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass Verhältnisse, die "offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben" bei der Festlegung der Gegenleistung bereits vorhanden gewesen sein müssen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160014.L06