Verwaltungsgerichtshof
21.11.2024
Ra 2022/16/0014
Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, GGG bei der Enteignung als Wert der Gegenleistung die Entschädigung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass Verhältnisse, die "offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben" bei der Festlegung der Gegenleistung bereits vorhanden gewesen sein müssen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160014.L06