Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0122 E 13. Oktober 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 26, Absatz 3, GGG 1984 ist der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht vergleiche EBRV 1984 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160014.L01