Verwaltungsgerichtshof
21.11.2024
Ra 2022/16/0014
GRS wie Ra 2019/16/0122 E 13. Oktober 2021 RS 2
Nach Paragraph 26, Absatz 3, GGG 1984 ist der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht vergleiche EBRV 1984 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160014.L01