Verwaltungsgerichtshof
26.05.2023
Ra 2022/15/0090
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/15/0092 B 26.05.2023
Da der Steuerpflichtigen Gemeindevergnügungssteuer in Höhe von 700 € pro Wettterminal und Monat vorgeschrieben wurde, liegt keine Paragraph 201, Absatz 4, BAO widersprechende zusammengefasste Festsetzung von Abgaben mehrerer Jahre vor. Dass im Sammelbescheid auch eine Summenbildung der Abgabenbeträge erfolgt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung vergleiche idS VwGH 2.2.2023, Ra 2020/13/0012). (hier: Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer für das Aufstellen oder den Betrieb von 9 Wettterminals in den Monaten Jänner 2014 bis Juni 2015).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150090.L06