Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0090

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/15/0092 B 26.05.2023

Rechtssatz

Zwar können Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein; nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH reicht es jedoch - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht aus, eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz geltend gemachter Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen, indem aufgezeigt wird, dass der behauptete Verfahrensfehler für den Ausgang des Verfahrens entscheidend war vergleiche etwa VwGH 18.1.2018, Ra 2017/16/0178).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150090.L04