Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0090

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/15/0092 B 26.05.2023

Rechtssatz

Ein Wettterminal kann auch dann vorliegen, wenn seine Bedienung durch den Kunden diesen noch nicht rechtlich bindet und es für die Finalisierung einer Wette der Mitwirkung eines Lokalbediensteten bedarf vergleiche VwGH 22.3.2022, Ra 2019/15/0040, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH) .

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150090.L01