Verwaltungsgerichtshof
26.05.2023
Ra 2022/15/0090
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/15/0092 B 26.05.2023
Ein Wettterminal kann auch dann vorliegen, wenn seine Bedienung durch den Kunden diesen noch nicht rechtlich bindet und es für die Finalisierung einer Wette der Mitwirkung eines Lokalbediensteten bedarf vergleiche VwGH 22.3.2022, Ra 2019/15/0040, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH) .
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150090.L01