Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/16/0012 E 12. November 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; 16.6.2021, Ra 2018/16/0171; 28.10.2009, 2008/15/0276). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150040.L01