Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0028

Rechtssatz

Nach der Verkehrsauffassung und der Zweckbestimmung dient eine Homepage, auf der das Unternehmen sich selbst und seine Leistungen darstellt, eindeutig dem Betrieb.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150028.L02