Verwaltungsgerichtshof
08.09.2022
Ra 2022/15/0028
Nach der Verkehrsauffassung und der Zweckbestimmung dient eine Homepage, auf der das Unternehmen sich selbst und seine Leistungen darstellt, eindeutig dem Betrieb.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150028.L02