Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/15/0005 E 26. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, sind zwingend in die Steuerbilanz aufzunehmen, wobei die bilanzmäßige Behandlung durch den Steuerpflichtigen nicht entscheidend ist. Notwendiges Betriebsvermögen verliert diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn es entgegen den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen nicht in die Bilanz aufgenommen wird vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 4, Absatz eins, Tz 39).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150028.L01