Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ro 2022/15/0015
GRS wie Ra 2023/13/0115 B 9. Oktober 2023 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)
Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann, wenn sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt vergleiche VwGH 29.1.2014, 2009/13/0209; 31.1.2022, Ra 2021/13/0095, je mwN; vergleiche auch VwGH 31.7.2013, 2009/13/0194). Davon kann bei einem Eingang auf einem dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Konto im Allgemeinen ausgegangen werden.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022150015.J03