Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ro 2022/15/0015
Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 sind geldwerte Vorteile mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Dabei handelt es sich um jenen Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln (zu Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2015 aus 2016, vergleiche VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0043, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022150015.J02