Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ro 2022/15/0015
Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder "Art". Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (zu Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, vergleiche VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0090, mwN). Es kommt darauf an, ob ein Veranlassungszusammenhang mit der Kapitalüberlassung bzw. Veranlagung besteht (zu besonderen Entgelten oder Vorteilen iSd Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, vergleiche VwGH 25.5.2011, 2006/13/0023).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022150015.J01