Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/15/0010

Ra 2022/15/0011

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 bedeutet nicht, dass die Anwendbarkeit von Paragraph 30, EStG 1988 verhindert wird, weil diese Regelung lediglich vorsieht, dass "alle Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988)" einer von Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 erfassten Körperschaft den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Dies schließt die Anwendbarkeit des Paragraph 30, EStG 1988 (auf der Grundlage des Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988) nicht aus, sondern bewirkt nur, dass die Einkünfte in einem solchen Fall zwar gemäß Paragraph 30, EStG 1988 - unter Beachtung des Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz KStG 1988 - zu ermitteln, aber als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern sind. Werden neben den Einkünften iSd Paragraph 30, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 andere Einkünfte erzielt, ist zu beachten: Die Option zur Regelbesteuerung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, EStG 1988 hat grundsätzlich (neben der Anwendbarkeit des Tarifs nach Paragraph 33, EStG 1988 bei Einkommensteuersubjekten) zur Folge, dass das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 bzw. Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 nicht mehr zur Anwendung kommt und dass Verluste aus einer anderen Einkunftsquelle sowie Verlustvorträge mit den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden können. Das Abzugsverbot des Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 findet aber aufgrund des letzten Satzes dieser Bestimmung bei unter Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 fallenden Körperschaften von vornherein keine Anwendung. Vor dem Hintergrund des linearen Körperschaftsteuersatzes und im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz KStG 1988 ist davon auszugehen, dass es bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Körperschaften eine allfällige Verrechnung positiver Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen mit Verlusten aus Gewerbebetrieb sowie Verlustvorträgen nicht eines gesonderten Antrages nach Paragraph 30 a, Absatz 2, EStG 1988 bedarf; vielmehr kann in einem solchen Fall die Regelbesteuerungsoption unterstellt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150009.L04