Verwaltungsgerichtshof
22.02.2023
Ra 2022/14/0294
GRS wie Ra 2018/19/0020 B 3. Mai 2018 RS 10
Schon aus der in Paragraph 24, AsylG 2005 gewählten Formulierung, in der ausdrücklich auch das BVwG angesprochen wird, ergibt sich, dass sie auch von diesem Gericht anzuwenden ist. Allerdings ist dieser Bestimmung auch zu entnehmen, dass sie keine spezifisch das Beschwerdeverfahren betreffende Regelung enthält. Vielmehr ist dort von der Einstellung des "Asylverfahrens" die Rede. Darauf, ob sich "das Asylverfahren" im Stadium des Verfahrens vor der Behörde oder vor dem VwG befindet, kommt es sohin nicht entscheidungswesentlich an.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140294.L02