Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/14/0294

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0020 B 3. Mai 2018 RS 10

Stammrechtssatz

Schon aus der in Paragraph 24, AsylG 2005 gewählten Formulierung, in der ausdrücklich auch das BVwG angesprochen wird, ergibt sich, dass sie auch von diesem Gericht anzuwenden ist. Allerdings ist dieser Bestimmung auch zu entnehmen, dass sie keine spezifisch das Beschwerdeverfahren betreffende Regelung enthält. Vielmehr ist dort von der Einstellung des "Asylverfahrens" die Rede. Darauf, ob sich "das Asylverfahren" im Stadium des Verfahrens vor der Behörde oder vor dem VwG befindet, kommt es sohin nicht entscheidungswesentlich an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140294.L02