Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/14/0003

Rechtssatz

Eine Bindung der Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts kann nur insoweit bestehen, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides maßgebend, das heißt "tragende Begründung" war vergleiche zur Bindungswirkung iSd Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, sowie in diesem Zusammenhang zu Paragraph 63, VwGG, wonach die Bindung auf die tragenden Aufhebungsgründe begrenzt ist, VwGH 17.9.1997, 93/13/0064).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022140003.J06