Verwaltungsgerichtshof
29.04.2024
Ro 2022/14/0003
Eine Bindung der Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts kann nur insoweit bestehen, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides maßgebend, das heißt "tragende Begründung" war vergleiche zur Bindungswirkung iSd Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, sowie in diesem Zusammenhang zu Paragraph 63, VwGG, wonach die Bindung auf die tragenden Aufhebungsgründe begrenzt ist, VwGH 17.9.1997, 93/13/0064).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022140003.J06