Verwaltungsgerichtshof
25.01.2024
Ra 2022/13/0076
GRS wie Ra 2019/13/0122 B 29. Jänner 2020 RS 1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit Paragraph 91, Absatz 3, BAO vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens (etwa) einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung (Vernehmung) zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens (der dafür vorgebrachten Gründe) muss überprüfbar sein vergleiche z.B. VwGH 18.4.2002, 2000/09/0191; 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L06