Verwaltungsgerichtshof
25.01.2024
Ra 2022/13/0076
Wenn auch nach Paragraph 230, Absatz 4, BAO einem nach Ablauf der Zahlungsfrist eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, so verweist aber Paragraph 217, Absatz 4, Litera b, BAO gerade nicht auf diese Bestimmung, sodass ein derartiges Ansuchen um Zahlungserleichterungen der Festsetzung des Säumniszuschlages nicht entgegensteht. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung berührt aber eine bereits entstandene Säumniszuschlagspflicht nicht vergleiche - wenn auch zu einer früheren Rechtslage - VwGH 20.4.1995, 92/13/0115).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L04