Verwaltungsgerichtshof
25.01.2024
Ra 2022/13/0076
GRS wie Ra 2019/16/0154 B 17. September 2019 RS 1
Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 230, Absatz 3, BAO entfaltet ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nur dann die Wirkung der Hemmung von Einbringungsmaßnahmen und damit nach dem ebenso eindeutigen Wortlaut des Paragraph 217, Absatz 4, Litera b, BAO die Wirkung, dass Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, wenn das Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L03