Verwaltungsgerichtshof
25.01.2024
Ra 2022/13/0076
Ein Verschulden ist lediglich für die Frage des Antrages auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages von Relevanz (Paragraph 217, Absatz 7, BAO). An der Entstehung des Säumniszuschlages ändert ein fehlendes bzw. geringes Verschulden jedoch nichts, weil die Vorschreibung des Säumniszuschlages eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag ist vergleiche VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L02