Verwaltungsgerichtshof
25.01.2024
Ra 2022/13/0076
Ein Säumniszuschlag ist unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde, zu verhängen, wenn eine Abgabe bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde vergleiche VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L01