Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0076

Rechtssatz

Ein Säumniszuschlag ist unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde, zu verhängen, wenn eine Abgabe bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde vergleiche VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L01