Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/13/0042 B 9. Mai 2022 RS 5

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Revisionswerber nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion vergleiche VwGH 25.2.1994, 92/17/0130) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung vergleiche hingegen zum damaligen Krnt FremdenverkehrsabgabeG 1994 VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0028; und zum NÖ TourismusG 2010 VwGH 28.1.2016, Ra 2015/16/0056) aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen vergleiche VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130062.L02