Verwaltungsgerichtshof
02.09.2022
Ra 2022/13/0057
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der Paragraphen 131 und 131 b BAO entsprechen, haben nach Paragraph 163, Absatz eins, BAO die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Begründungslast für das Vorliegen eines solchen begründeten Anlasses im Sinne des Paragraph 163, BAO liegt auf der Abgabenbehörde vergleiche VwGH 29.11.2006, 2002/13/0227; sowie weiters VwGH 18.9.2013, 2009/13/0146, je mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130057.L01