Verwaltungsgerichtshof
09.05.2022
Ra 2022/13/0042
Der Umstand, dass der Revisionswerber nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion vergleiche VwGH 25.2.1994, 92/17/0130) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung vergleiche hingegen zum damaligen Krnt FremdenverkehrsabgabeG 1994 VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0028; und zum NÖ TourismusG 2010 VwGH 28.1.2016, Ra 2015/16/0056) aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen vergleiche VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130042.L05