Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0034

Rechtssatz

Erfolgten die Lieferungen von der Zentrale in Oberösterreich zur Betriebsstätte in Tirol und wurde von dort nach einer Umladung lediglich der Weitertransport zu den Abnehmern durchgeführt, liegt eine Lieferung von einem anderen Bundesland nach Tirol vor. In dieser Fallkonstellation kommt es darauf an, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt wurden. Als entscheidende Bedingung für den Erfolg wurde der Geschäftsabschluss durch die Betriebsstätte herangezogen vergleiche VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209). Hier gehen die strittigen Geschäftsabschlüsse nicht auf die Tiroler Betriebsstätte zurück, sondern auf die Zentrale in Oberösterreich. Der Umstand, dass - neben einem fremden Speditionsunternehmen - auch die Tiroler Betriebsstätte in die Lieferung eingebunden ist, begründet noch keine für den Erfolg entscheidende Bedingung. Die Betriebsstätte ist mit diesen logistischen Leistungen lediglich als Erfüllungsgehilfe der Zentrale tätig. Die Umsätze sind somit der Tiroler Betriebsstätte - mangels Vorliegen von für den Erfolg entscheidenden Bedingungen - nicht zurechenbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130034.L03