Verwaltungsgerichtshof
15.12.2022
Ro 2022/13/0031
Die tatsächliche Erfüllung eines (ersten) Auskunftsverlangens kann an sich der Bewilligung eines weiteren Auskunftsverlangens nicht entgegen stehen. Berücksichtigt werden könnte eine tatsächliche Erfüllung eines Auskunftsverlangens allenfalls im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, KontRegG 2015. Liegen der Abgabenbehörde durch eine vorangegangene Konteneinschau gewonnene im Ermittlungsverfahren verwertbare Beweise vor, so wird regelmäßig nicht zu erwarten sein, dass die neuerlich begehrte Auskunft (betreffend dieselben Konten über denselben Zeitraum) geeignet sei, Zweifel aufzuklären (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KontRegG 2015). Im Ermittlungsverfahren unverwertbare Beweise (Paragraph 9, Absatz 5, KontRegG 2015) werden aber im Allgemeinen einem weiteren Auskunftsverlangen nicht entgegenstehen können.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130031.J10