Verwaltungsgerichtshof
15.12.2022
Ro 2022/13/0031
Im Hinblick darauf, dass nach Paragraph 9, Absatz 2, KontRegG 2015 nicht nur das von der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen (Ziffer 2,), sondern auch dessen Begründung (Ziffer 3,) sowie Nachweise betreffend die Wahrung des Parteiengehörs (Ziffer eins,) vorzulegen sind, ist davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau auf Basis aller dieser vorzulegenden Unterlagen (und nicht nur des Auskunftsverlangens im engeren Sinn: Ziffer 2,) zu treffen ist. Ein eigenes Ermittlungsverfahren des BFG oder auch die Gewährung von Parteiengehör durch das BFG ist - wie auch die kurze Entscheidungsfrist zeigt - hingegen nicht vorgesehen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130031.J07