Verwaltungsgerichtshof
15.12.2022
Ro 2022/13/0031
Das Finanzamt ist schon im Hinblick darauf, dass es das Auskunftsverlangen (Paragraph 8, KontRegG 2015) dem BFG zur Bewilligung vorzulegen hat, Partei dieses Verfahrens. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Rekursverfahren "einseitig", also ohne Beteiligung der anderen Partei(en) erfolgen solle vergleiche hingegen Paragraph 521 a, ZPO); insoweit besteht auch keine zur Entscheidung durch den Einzelrichter vergleichbar kurze Entscheidungsfrist. Schließlich erfolgt das Auskunftsverlangen auch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde (Paragraph 8, Absatz eins und 3 KontRegG 2015); die Abgabenbehörde ist in diesem Verfahren sodann vor dem BFG die belangte Behörde. Als solche ist das Finanzamt dazu legitimiert, gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG Revision zu erheben.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130031.J06