Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/13/0031

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen anfechtbaren verfahrensrechtlichen Beschlüssen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen (iSd Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG) ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall ein Bedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht vergleiche z.B. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022; 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, je mwN). Davon ist in Zusammenhang mit einer Entscheidung des Senats des BFG nach Paragraph 9, Absatz 4, KontRegG 2015 auszugehen, zumal bereits der Gesetzgeber die sofortige Anfechtbarkeit der Entscheidung des Einzelrichters des BFG im Wege eines Rekurses vorsieht. Dass betreffend die Entscheidung des Senats des BFG sodann kein Rechtsschutzbedürfnis an der sofortigen Anfechtbarkeit bestünde, ist nicht erkennbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130031.J05