Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/13/0013

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG legt eine Zuständigkeit für Maßnahmenbeschwerden gegen Maßnahmen des Amtes für Betrugsbekämpfung in jenen Fällen vor, in denen nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Absatz eins,) oder der Beiträge (Ziffer eins,) betroffen sind. Davon umfasst ist somit etwa die Kontrolle im Sinne des AuslBG und des ASVG. Hinsichtlich der Kontrolle gemäß Paragraph 89, Absatz 3, EStG 1988, die im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 143, BAO erfolgt, ist schon deshalb eine Zuständigkeit des BFG gegeben, weil diesfalls die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, ABBG als Organe der zuständigen Abgabenbehörde tätig sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130013.J05