Verwaltungsgerichtshof
18.12.2024
Ro 2022/13/0013
Eine Betrauung der Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes mit der Besorgung von anderen Angelegenheiten als jenen der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechtes war und ist im Rahmen der allgemeinen Kompetenzverteilung möglich. Eine derartige Betrauung führt nicht dazu, dass eine Abgabenbehörde oder eine Finanzstrafbehörde ihre Eigenschaft als eine solche im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG verliert.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130013.J03