Verwaltungsgerichtshof
27.05.2024
Ra 2022/13/0009
Wurde mit Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 ausgesprochen, das auf dem Grundstück bestehende Gebäude gelte als bewilligt, so bindet dies die Abgabenbehörde für Zwecke der Aufschließungsabgabe gemäß Paragraph 38, NÖ BauO 2014.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130009.L04