Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0009

Rechtssatz

Wurde mit Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 ausgesprochen, das auf dem Grundstück bestehende Gebäude gelte als bewilligt, so bindet dies die Abgabenbehörde für Zwecke der Aufschließungsabgabe gemäß Paragraph 38, NÖ BauO 2014.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130009.L04