Verwaltungsgerichtshof
20.10.2022
Ra 2022/12/0135
GRS wie Ra 2022/08/0127 B 8. September 2022 RS 1 (hier Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, B-GlBG)
Nichtstattgebung - Anspruch auf Arbeitslosengeld - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt vergleiche VwGH 2.3.2021, Ra 2020/08/0128, mwN). Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0059, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120135.L01