Verwaltungsgerichtshof
20.10.2022
Ra 2022/12/0120
GRS wie Ra 2022/12/0106 E 20. Oktober 2022 RS 1
Vom vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 ist beispielsweise die unternehmerische Vermietung von mit den Glücksspielgeräten fest verbundenen Banknotenlesegeräten erfasst. Eine Auslegung des Straftatbestandes der unternehmerischen Beteiligung iSd. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG 1989 derart, dass etwa sämtliche Versorgungsunternehmen für Strom und Internet von einer Strafbarkeit erfasst würden, ist bei rechtsrichtiger Auslegung nicht zu befürchten, weil diese Unternehmer regelmäßig nicht mit Glücksspielgeräten fest verbaute Banknotenlesegeräte vermieten bzw. Verträge über die Weiterleitung von Spielaufträgen abschließen, sondern keine Kenntnis von der Tätigkeit ihres Auftragnehmers haben vergleiche VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120120.L01