Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0102

Rechtssatz

Am Wegfall des rechtlichen Interesses an der gesonderten Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass die den Gegenstand seiner Feststellungsbegehren bildende Weisung allenfalls in einem gegen den Beamten geführten Disziplinarverfahren zu beurteilen sein könnte. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens besteht ohnehin die Möglichkeit, die aufgeworfene Vorfrage der behaupteten Rechtmäßigkeit der Weisung zu relevieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120102.L04