Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/12/0029 B 28. April 2021 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120102.L01