Verwaltungsgerichtshof
21.03.2023
Ra 2022/12/0100
GRS wie Ra 2021/12/0058 B 21. Februar 2022 RS 2
Es besteht weder ein subjektives Recht auf Versetzung noch ein solches auf meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung, selbst wenn eine Versetzung etwa aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers geboten wäre vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120100.L01