Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/12/0058 B 21. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Es besteht weder ein subjektives Recht auf Versetzung noch ein solches auf meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung, selbst wenn eine Versetzung etwa aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers geboten wäre vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120100.L01