Verwaltungsgerichtshof
08.11.2023
Ra 2022/12/0049
GRS wie Ra 2019/12/0084 E 17. August 2020 RS 2
Die einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit bedarf zunächst der widerspruchsfreien Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls der Beamtin und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem (den) medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des physischen und psychischen (Rest-)Leistungsvermögens eine Einsatzfähigkeit in bestimmten Tätigkeiten (Berufen) in Betracht kommt vergleiche VwGH 7.9.2004, 2004/12/0056).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120049.L02