Verwaltungsgerichtshof
08.11.2023
Ra 2022/12/0049
GRS wie 2004/12/0056 E 7. September 2004 RS 4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Erwerbsfähigkeit im Sinn des Pensionsgesetzes 1965, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen (d.h., es ist nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, es muss sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist); es kommt aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/12/0236, mwN, betreffend Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120049.L01