Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/16/0034 E 19. September 2023 RS 5

Stammrechtssatz

Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG liegt ein Strafaufhebungsgrund vor. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das VwG das Straferkenntnis (in dem im zweiten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt vergleiche VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172; VwGH 29.4.2003, 2002/02/0295).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120046.L04