Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0042

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/12/0038 B 04.03.2024

Ra 2022/12/0142 B 18.06.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0133 B 8. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Umsetzung von Artikel 4, der Richtlinie 93/104/EG zu gewährenden Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 sind auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 in Anrechnung zu bringen. Vor diesem Hintergrund setzt die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung ("Pause") jedenfalls voraus, dass "im Dienstplan", also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke die in Paragraph 48 b, BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hiedurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen hat, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung ("Pause") ausdrücklich eingeräumt worden ist vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120042.L01