Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/12/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/12/0032 B 6. Juni 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung einer Weisung kommt es darauf an, dass die Weisung von einem Organ stammt, das dem Weisungsempfänger "vorgesetzt" iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120029.J03