Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/12/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0057 E 12. November 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten vergleiche E 15. September 1994, 92/09/0382).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120029.J02