Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/12/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0079 B 27. September 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob bei Spielen das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall oder der Geschicklichkeit abhängt, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall; diese ist als solche grundsätzlich nicht revisibel (VwGH 28.11.2018, 2018/17/0164).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120014.J01